Punktspiel Ü40
Freitag 22.11.2024 / 19:00

FSV Eintracht KW Ü40

:

RSV Waltersdorf 09 Ü40

Punktspiel Ü50
Freitag 22.11.2024 / 19:00

RSV Waltersdorf 09 Ü50

:

SpG Ludwigsfelde / Siethen

Punktspiel D-Junioren
Samstag 23.11.2024 / 10:00

RSV Waltersdorf 09

:

BSC Preußen 07 II

Punktspiel 2. Männer
Sonntag 24.11.2024 / 13:00

RSV Waltersdorf 09 II

:

BSC Preußen 07 III

Punktspiel 1. Männer
Sonntag 24.11.2024 / 15:00

Ludwigsfelder FC II

:

RSV Waltersdorf 09

Der RSV Waltersdorf 09 sucht für alle Mannschaften im Erwachsenen und Jugendbereich engagierte Spieler und Spielerinnen.
Auch Nachwuchstrainer / -trainerinnen (mit und ohne Trainerschein), sowie Schiedsrichter aller Altersstufen sind bei uns herzlich Willkommen.

  Bei Interesse bitte melden / Kontakt: rsv@rsv-waltersdorf09.de

Satzung des Rotberger Sportverein Waltersdorf 1909 e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinszweck

Der am 21.06.1909 gegründete Verein führt den Namen " Rotberger Sportverein Waltersdorf 1909 e.V. " und hat den Sitz in 12529 Schönefeld OT Waltersdorf, Schulstrasse 8 und verfolgt ausschließlich und unmittelbar- gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist unter der Nr.: VR 5290 im Register des Amtsgerichts Cottbus eingetragen.
Die Postanschrift des Vereins lautet: RSV Waltersdorf 09 e.V. Jürgen Pflanz, Vorwerk 2 in 12529 Schönefeld, OT Waltersdorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Die Vereinsfarben sind Rot/Schwarz.
Der Verein darf Rücklagen bilden, Vermögenswerte ansammeln und Grundstücke erwerben, die zur Errichtung und zum Unterhalt von Sportanlagen des Vereins bestimmt sind. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassistischer und weltanschaulicher Toleranz.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Den Landesfußballverband, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Förderung des Jugendfußballs.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von Drei-Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
• den erwachsenen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
• den passiven Mitglieder, die als fördernde Mitglieder auftreten
• Ehrenmitgliedern
• den Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
• Mitglieder, die sich hervorragende Dienste erworben haben, können mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu stellen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekannt zu geben.

§8 Rechte und Pflichte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
• Erwachsene Mitglieder haben das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht.
• Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen nur das Stimmrecht. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
• das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
• die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.
• die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• die Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen.
• die Mitglieder sind gehalten, ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen.
• alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
• durch Austritt
• durch Ausschluss
• durch Tod
• der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden, und ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich und bei aktiven Spielerinnen und Spielern ist ein Austritt zum Saisonende möglich.
• der Ausschluss kann erfolgen:
• wenn ein Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
• wegen erheblicher Verletzung Satzung gemäßer Verpflichtungen.
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens.
• wegen groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens.
• über den Ausschluss entschiedet der Vereinsvorstand. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Betroffenen, unter Angabe der Gründe, schriftlich zuzustellen.
• der Ausgeschlossene kann binnen drei Wochen Berufung beim Beschwerdeausschuss einlegen. Dieser Ausschuss entscheidet endgültig.
• ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht für das jeweilige Halbjahr bestehen.

§10 Mitgliedsbeitrag

• die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr. Nähere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.
• Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§11 Organe des Vereins

• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Beschwerdeausschuss

§12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr gehören an:
• die Mitglieder
• die Mitglieder des Vorstands
• die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie sollte zu Beginn des neuen Geschäftsjahres durchgeführt werden.
• die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einzuladen. Die Einladung kann durch Bekanntmachung auf der Homepage des RSV Waltersdorf 09 und durch einen schriftlichen Aushang im Vereinsheim des RSV Waltersdorf 09 unter Wahrung der vor bezeichneter Frist erfolgen.
• der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der genannten Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
• jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
• Wahlkandidaten sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu benennen. Nach Ablauf dieser Ernennungsfrist sind weitere Kandidaten nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmt. Jedes Mitglied kann nur in ein Amt gewählt werden. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. In weiteren Wahlgängen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

§13 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

• die Wahl des Vorstandes für drei Jahre
• die Wahl von zwei Kassenprüfern für drei Jahre, die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen.
• Wahl des Beschwerdeausschusses
• Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Finanzprüfers
• Entlastung des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Beschwerdeausschusses
• Genehmigung des Haushaltsplanes
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Festsetzen von Beiträgen
• Beschlussfassung über Anträge
• Beschlussfassung von Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

• den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident. In Verhinderung der Vizepräsident.
• die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Überlassung des Stimmrechts ist unzulässig.
• die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass mindestens fünf Personen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung beantragen.
• bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
• über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§15 Satzung - Änderungen

• eine Änderung der Satzung kann in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.
• Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
• Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zwei-Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
• geschäftsführendem Vorstand
• erweitertem Vorstand
• den geschäftsführenden Vorstand bilden der Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister und Leiter Marketing. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins nach §26 Abs. 2 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied allein vertreten.
• dem erweiterten Vorstand gehören mindestens drei maximal fünf Personen an.
• der geschäftsführende Vorstand erstellt den Haushaltsplan und bestimmt für das Geschäftsjahr die Höhe der Eintrittspreise bei Pokal-, Punkt- und Freundschaftsspielen im Männerbereich. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
• der geschäftsführende Vorstand darf Rechtsgeschäfte tätigen (z.B. Aufnahme und Gewährung von Krediten).
• zum Ankauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken ist der Vorstand nur mit Einwilligung der Mitgliederversammlung berechtigt.
• der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben, und hat rechtzeitig einen Etatvorschlag für das kommende Geschäftsjahr zur Entscheidung vorzulegen.
• der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
• der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen.
• bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes bestimmt der Restvorstand über die Bestellung eines Vertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode.
• eine Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand zulässig.
• der Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle.
• der Vorstand kann einen Beirat berufen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erledigung seiner satzungsmäßigen Aufgaben. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen. Dem Beirat gehört der Präsident des Vereins an.
• der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Haushaltslage beschließen, dass Vorstandsmitglieder eine angemessene pauschalisierte Aufwandsentschädigung erhalten können.

§17 Ehrenmitglieder

• Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
• die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmt.

§18 Beschwerdeausschuss

• der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
• der Vorsitzende gehört dem Vorstand an.
Dem Beschwerdeausschuss obliegen folgende Aufgaben:
• Mitwirken bei Entscheidungen zur Bestrafung und Beschwerden sowie beim Ausschluss von Mitgliedern.
• Schlichtung von persönlichem Streit der Mitglieder, wenn dies im Vereinsinteresse geboten ist.

§19 Strafen

• Verstöße gegen die Vereinsdisziplin können mit Strafen belegt werden, über die der Vorstand entscheidet.
• dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gehör zu gewähren.
Als Strafen kommen in Betracht:
• der Verweis.
• der zeitweilige Ausschluss vom Übungs- und Spielbetrieb.
• gegen den Strafbescheid kann Widerspruch beim Beschwerdeausschuss binnen vierzehn Tagen eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

§20 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden durch Einbrüche, Diebstahl und abhanden gekommene Gegenstände auf Sportplätzen und in sonstigen vom Verein benutzten oder betriebenen Räumen.
bei Personenschäden begrenzt sich die Haftung des Vereins auf die durch den Landesverband abgeschlossenen jeweiligen Versicherungssummen.

§21 Mitgliedschaft des Vereins im Landesfußballverband und DFB

Der Verein ist Mitglied des Landesverband Brandenburg e.V.
Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom DFB und dem Landesfußballverband erlassenen Bestimmungen ( Satzung, Ordnung, Strukturen) und Beschlüssen an.

§ 22 Versicherungen des Vereins

Der geschäftsführende Vorstand sorgt durch den Abschluss von Versicherungsverträgen für den Schutz des Vermögens im Verein.
• Vereinshaftpflicht mit Personen-, Sach- und Vermögensschutz, Schutz vor Forderung Dritter gegenüber dem Verein.
• Gebäudeversicherung gegen die Gefahren: Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel.
• Inhaltsversicherung gegen die Gefahren: Einbruchsdiebstahl und Vandalismus, Feuer, Leitungswasser Sturm/Hagel.
• Rechtsschutzversicherung ist nicht zwingend erforderlich, da die Haftpflichtversicherung indirekt als Rechtsschutzversicherung fungiert.
• bestehende Versicherungsverträge sind den Erfordernissen im Verein anzupassen.

§23 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 26.10.2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bis zur Inkrafttretung dieser Satzung gültige Satzung, verliert damit ihre Gültigkeit.

Waltersdorf, den 26.10.2010